Der Täter muss nicht gänzlich untätig bleiben. Es reicht aus, dass er die Handlung, zu welcher er aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet wäre, nicht vornimmt (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 11 StGB). Es gilt vorab festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig ein allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu beurteilen ist.