8.2 Unterlassung der pflichtgemässen Handlung (Sorgfaltspflichtverletzung) Aus der Garantenstellung ergibt sich in der konkreten Situation, in der das betroffene Rechtsgut gefährdet wird, die Pflicht, eine besondere Handlung zum Schutze dieses Rechtsgutes vorzunehmen. Aus der Rechtsgutgefährdung und der Garantenstellung entsteht für den Garanten im Einzelfall eine Handlungspflicht. Die Unterlassung (das Gesetz spricht von «Untätigbleiben») ist ein Negatives, nämlich eine Nicht-Vornahme einer sich im konkreten Fall aus der Garantenstellung ergebenen Handlungspflicht. Der Täter muss nicht gänzlich untätig bleiben.