Als solcher hat er alle zur Sicherheit der Besucher der Trampolinhalle notwendigen, verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Die im Einzelfall zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen sind von verschiedenen Faktoren wie Grösse und Beschaffenheit des Trampolinparks, Anzahl der Besucher sowie deren Kompetenzen abhängig. Er musste damit die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und die Gefahren, die den Besuchern der G.________ GmbH durch die Benutzung der Trampoline entstehen, nach Möglichkeit abwenden. 8.2 Unterlassung der pflichtgemässen Handlung (Sorgfaltspflichtverletzung)