8 tritts eines tatbestandsmässigen Erfolges strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 StGB). Der Beschuldigte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH. Er hat damit unbestrittenermassen eine Garantenstellung inne. Als solcher hat er alle zur Sicherheit der Besucher der Trampolinhalle notwendigen, verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.