Anders ausgedrückt wird vorgeworfen, ein Erfolgsdelikt analog einer Tathandlung durch ein pflichtwidriges Unterlassen begangen zu haben (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 11 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den «Erfolg» durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.