Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Der Vorwurf besteht darin, durch Verletzung einer Garantenpflicht hypothetisch kausal eine Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung verursacht zu haben. Anders ausgedrückt wird vorgeworfen, ein Erfolgsdelikt analog einer Tathandlung durch ein pflichtwidriges Unterlassen begangen zu haben (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.