__ und des Beschuldigten aus, dass sich mangels Sorgfaltspflichtverletzung und infolge fehlender Adäquanz keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod von F.________ sel. ergeben hätten. Dass die Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht einverstanden sind, vermag am Vorliegen einer ausreichenden Begründung im formellen Sinn nichts zu ändern. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.