So führte sie gestützt auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen (die Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu], die Europäische Norm EN-1176-1 und die Richtlinien der FIG), das Videomaterial und die Aussagen von K.________, L.________, M.________, N.________ und des Beschuldigten aus, dass sich mangels Sorgfaltspflichtverletzung und infolge fehlender Adäquanz keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod von F.________ sel. ergeben hätten.