je mit Hinweisen). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung insbesondere den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO). 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden. Zur Begründung wird auf folgende Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: Die Regionale Staatsanwaltschaft hat umfassende Abklärungen gemacht, die Beweise und die Rechtslage gewürdigt und seinen Entscheid in der Einstellungsverfügung entsprechend begründet.