Der tragische Unfall sei das Resultat einer Verkettung unglücklicher Umstände, welche nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen seien. Dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen.