Der rechtserhebliche Sachverhalt sei mit der Begehung des Unfallortes, der Begutachtung der Videoüberwachung, den Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und der Zeugen genügend und umfangreich erhoben worden. Im Unfallzeitpunkt sei eine Matte stirnseitig angebracht gewesen. Es seien am Unfalltag nicht weniger Matten, auch nicht bei den Wettkampftrampolinen, angebracht gewesen.