Die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen bzw. fehlender Straftatbestände habe sich als korrekt erwiesen, da weder die Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Verstoss gegen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder Normen vorwerfen könne. Die Aussagen des Beschuldigten seien mithin entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich und unglaubhaft, sondern würden stringent und konstant abbilden, wie sich die Betreiber der Trampolinhalle regelmässig instruierten, weiterbildeten, die