Die Gästeinformationen, die Instruktion und Schulung der Angestellten der G.________ GmbH sowie die Überwachung und Aufsicht der Gäste durch die Angestellten seien in der Begründung eingehend behandelt und anhand der Videoüberwachung und der Aussagen kritisch hinterfragt worden. Die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen bzw. fehlender Straftatbestände habe sich als korrekt erwiesen, da weder die Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Verstoss gegen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder Normen vorwerfen könne.