Dabei habe die Staatsanwaltschaft berücksichtigt, dass F.________ sel. eine Hechtrolle gemacht habe, d.h. das Abrollen über den grünen Mattentisch auf die Fallschutzmatte Bestandteil der Übung der beiden Mädchen gewesen sei und dabei der flache Absprungwinkel ein seitliches Wegkatapultieren begünstigt habe. Die Staatsanwaltschaft sei aber zutreffend zum Schluss gelangt, dass daneben noch weitere unglückliche Umstände hinzugetreten seien, welche in ihrer Gesamtheit für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen seien. Damit liege keine fahrlässige Tötung vor, womit die Beschwerde abzuweisen sei.