Daran vermöge eine zusätzliche Schutzmatte stirnseitig, welche die Sicherheit erhöht hätte, nichts zu ändern, zumal eine solche für Trampoline zur Freizeitnutzung nicht vorgesehen gewesen sei. Damit seien die Sicherheitsvorgaben eingehalten worden und eine Sorgfaltspflichtverletzung sei zu verneinen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft geprüft, ob allenfalls bei der Instruktion und Beaufsichtigung der Benutzer, der Mitarbeiterschulung, der Dotation der Aufsicht sowie der Beobachtung und Intervention eine Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt sei, was zu Recht verneint worden sei.