Insbesondere sei die Todesfolge bei einem Sturz nach einem schwungvollen horizontalen Sprung sehr wohl voraussehbar. Damit stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 verweist die Generalstaatsanwaltschaft zunächst darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Beweise – soweit für die rechtliche Würdigung relevant – in die Beurteilung miteinbezogen bzw. diese entsprechend gewürdigt habe. Es sei nicht notwendig, in einer Einstellungsverfügung vor der rechtlichen Würdigung eine separate Beweiswürdigung vorzunehmen.