und ihre Freundin nicht ausreichend beobachtet habe. Zur Adäquanz halten die Beschwerdeführer im Kern fest, dass bei einem horizontalen Hechtrollen-Sprung auf einem nicht dafür ausgerichteten Wettkampftrampolin voraussehbar sei, dass eine nicht erfahrene Trampolinhal- len-Benutzerin aufgrund des Schwungs die Kontrolle verliere, nicht mehr auf den Füssen lande und nicht mehr stehen könne und deshalb rücklings mit Schwung in Fortsetzung der Sprungrichtung wuchtig auf dem Boden aufschlage. Insbesondere sei die Todesfolge bei einem Sturz nach einem schwungvollen horizontalen Sprung sehr wohl voraussehbar.