Dabei seien dessen Aussagen unglaubhaft und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Sicherheitsvorgaben in Bezug auf die Matten stirnseitig nicht eingehalten worden seien, womit eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen sei. Eine solche ergebe sich zudem aus der nicht pflichtgemäss ausgeübten Instruktion und Beaufsichtigung der Benutzer sowie fehlendem Personal, welches nicht eingegriffen und F.________ sel. und ihre Freundin nicht ausreichend beobachtet habe.