insbesondere betreffend das erstellte Youtube-Video und die Fragen, wie es zum Unfall gekommen sei, was von F.________ sel. beabsichtigt gewesen sei und ob derartige Sprünge weiterhin toleriert würden. Die Staatsanwaltschaft habe mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Sie stütze sich ausschliesslich auf die unzureichend gewürdigten Aussagen des Beschuldigten. Dabei seien dessen Aussagen unglaubhaft und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.