Weiter verstosse die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Es hätten einerseits weitere Abklärungen vorgenommen und andererseits Anklage beim Gericht erhoben werden müssen. Zur Begründung halten sie fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen und sie habe wesentliche Fragen weder geprüft noch beantwortet. Der Beschuldigte habe widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen gemacht; insbesondere betreffend das erstellte Youtube-Video und die Fragen, wie es zum Unfall gekommen sei, was von F.__