Der Unfall sei als solcher nicht voraussehbar gewesen. Die Sturzfolgen seien vielmehr als Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zu bewerten. Im Ergebnis läge damit kein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vor, weshalb das Verfahren eingestellt werde. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, dass die angefochtene Verfügung unzureichend begründet worden sei, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Weiter verstosse die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore».