3 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden entsprochen. Damit verneinte die Staatsanwaltschaft eine Sorgfaltspflichtverletzung, da die Sicherheitsvorgaben eingehalten worden seien. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die Instruktion und die Beaufsichtigung der Benutzer pflichtgemäss ausgeübt worden seien. Sowohl die Schulung der Mitarbeitenden als auch die Dotation der Aufsicht hätten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Abschliessend verneinte die Staatsanwaltschaft die Adäquanz. Der Unfall sei als solcher nicht voraussehbar gewesen.