Wohl habe aber der Entwurf einer Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung vorgelegen, der jedoch erst nach dem Unfallereignis in Kraft getreten sei. Dieser Entwurf habe eine Begrenzung der Fallhöhen sowie die Schaffung von Fallräumen gefordert und hierfür wiederum auf die Sicherheitsabstände gemäss der Europäischen Norm EN- 1176-1 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» verwiesen. Hinzugezogen wurden weiter die Richtlinien der fédération internationale de gymnastique (FIG), welche sich zu den Dimensionen der im Wettkampfsport im Einsatz stehenden Trampoline äussern.