Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten prüfte sie die Frage, ob die Anlagen genügend gesichert gewesen waren und den geltenden Regeln und Richtlinien entsprochen hatten. Sie führte aus, dass für den Betrieb einer Trampolinhalle keine Bewilligung notwendig sei und zum Zeitpunkt des Unfalls keine einheitlichen Normen und Richtlinien zur Anwendung gekommen seien. Wohl habe aber der Entwurf einer Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung vorgelegen, der jedoch erst nach dem Unfallereignis in Kraft getreten sei.