Sie hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung fest, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH aufgrund der eingegangenen Verträge gegenüber seinen Kunden verpflichtet gewesen war, die Gefahren, die den Letzteren durch die Benutzung der Trampolinanlage entstehen würden, nach Möglichkeiten abzuwenden. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten prüfte sie die Frage, ob die Anlagen genügend gesichert gewesen waren und den geltenden Regeln und Richtlinien entsprochen hatten.