4. 4.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ sel. ein. Sie hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung fest, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH aufgrund der eingegangenen Verträge gegenüber seinen Kunden verpflichtet gewesen war, die Gefahren, die den Letzteren durch die Benutzung der Trampolinanlage entstehen würden, nach Möglichkeiten abzuwenden.