In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 30. August 2021 ebenfalls, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.