Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 335 + 336 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Juni 2021 (BM 20 7522) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) – soweit vorliegend von Relevanz – wegen fahrlässi- ger Tötung zum Nachteil von F.________ sel. ein. Dagegen erhoben ihre Eltern E.________ und C.________ als Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerde- führer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 12. Juli 2021 Be- schwerde. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen sei, eventualiter die Verfügung der Staatsanwalt- schaft aufzuheben und diese anzuweisen sei, beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 30. August 2021 eben- falls, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer haben als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Was den Ablauf des Besuchs von F.________ sel. und ihrer Freundin in der G.________ am 9. Februar 2020 betrifft, kann vorläufig von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Am 9. Februar 2020 besuchten F.________ sel. und ihre Freundin H.________ ab ca. 16:50 Uhr die Trampolinhalle G.________ in I.________. Zu Beginn hielten sie sich in der Funzone und der Freerunnerzone auf, bevor sie sich gegen 17:10 Uhr zu den grossen Ultimate-Trampolinen begaben. Nachdem sie teilweise zu zweit auf demselben Trampolin gesprungen waren, verliessen sie diese gegen 17:20 Uhr und hielten sich fortan wieder in der Funzone und der Freestyle-Zone auf. Um 17:46 Uhr begab sich F.________ sel. in die Performancezone. Zuerst sprangen F.________ sel. und ihre Freundin wiederum auf demselben Trampolin, bevor sich F.________ sel. um 17:57 Uhr auf das zweite Trampolin begab. Um 17:58 Uhr machte F.________ sel. einen ersten Hechtsprung vom Sprungtuch in Richtung grüne Matte. Sie landete auf dem rechten Schulterblatt und rollte sich ab. Dabei fiel sie auf die Fallschutzmatte, traf zuerst mit den Füssen auf und fiel dann auf ihre rechte Seite. Sie konnte sich mit ihrem rechten Arm abstützen. Um 17:59 machte 2 F.________ sel. einen weiteren Sprung, der am ehesten als Hechtrolle bezeichnet werden kann, und rollte über die rechte Schulter ab. In der Rollbewegung erreichte sie das Ende der grünen Matte und landete auf der Fallschutzmatte auf den Füs- sen. Um 18:01 Uhr stieg F.________ sel. auf das erste Trampolin. Sie setzte in der Mitte des Sprungtuchs zum ersten Sprung an. Sie sprang noch zwei Mal auf dem Sprungtuch ab. Zuletzt am Ende des Sprungtuchs vor der grünen Matte. Sie setzte ziemlich flach zu einer Hechtrolle auf die grüne Matte an. Mit Schwung rollte sie über die rechte Schulter ab. F.________ sel. stürzte in gebeugter Haltung weiter auf die Fallschutzmatte, wo sie zuerst mit dem Fuss auftraf. Im weiteren Verlauf des Sturzes traf sie mit dem Gesäss auf der Kante der Fallschutzmatte auf und schlug schliesslich mit dem Hinterkopf auf dem Teppichboden auf. In der Folge wurde F.________ sel. durch die umgehend avisierten Rettungskräfte in das U.________ verbracht, wo sie am 14. Februar 2020 an den Folgen ihrer schweren Kopfverletzungen verstarb. 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. Februar 2020 aufgrund des ausserge- wöhnlichen Todesfalls zunächst eine Untersuchung und verfügte die Legalinspekti- on. Die eröffnete Untersuchung führte die Staatsanwaltschaft sodann gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung weiter. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ sel. ein. Sie hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung fest, dass der Beschuldigte als Gesellschafter und Geschäfts- führer der G.________ GmbH aufgrund der eingegangenen Verträge gegenüber seinen Kunden verpflichtet gewesen war, die Gefahren, die den Letzteren durch die Benutzung der Trampolinanlage entstehen würden, nach Möglichkeiten abzuwen- den. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten prüfte sie die Frage, ob die Anlagen genü- gend gesichert gewesen waren und den geltenden Regeln und Richtlinien entspro- chen hatten. Sie führte aus, dass für den Betrieb einer Trampolinhalle keine Bewil- ligung notwendig sei und zum Zeitpunkt des Unfalls keine einheitlichen Normen und Richtlinien zur Anwendung gekommen seien. Wohl habe aber der Entwurf ei- ner Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung vorgelegen, der je- doch erst nach dem Unfallereignis in Kraft getreten sei. Dieser Entwurf habe eine Begrenzung der Fallhöhen sowie die Schaffung von Fallräumen gefordert und hier- für wiederum auf die Sicherheitsabstände gemäss der Europäischen Norm EN- 1176-1 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» verwiesen. Hinzugezogen wurden weiter die Richtlinien der fédération internationale de gymnastique (FIG), welche sich zu den Dimensionen der im Wettkampfsport im Einsatz stehenden Trampoline äussern. Das Gerät, auf welchem sich der Unfall ereignet habe, habe den Vorga- ben der FIG entsprochen. Mit Blick auf diese Richtlinien gelte es, zwischen Wett- kampf- und Trainingsplätzen zu unterscheiden. Bei einem Wettkampfplatz sei eine zusätzliche Matte stirnseitig notwendig, nicht aber bei einem Trainingsplatz. Das- selbe habe für die Anordnung in öffentlichen Trampolinhallen zu gelten. Schliess- lich habe die Sicherung vor Ort den Regeln der Europäischen Norm EN-1176-1 für 3 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden entsprochen. Damit verneinte die Staatsan- waltschaft eine Sorgfaltspflichtverletzung, da die Sicherheitsvorgaben eingehalten worden seien. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die Instruktion und die Beaufsich- tigung der Benutzer pflichtgemäss ausgeübt worden seien. Sowohl die Schulung der Mitarbeitenden als auch die Dotation der Aufsicht hätten zu keinen Beanstan- dungen Anlass gegeben. Abschliessend verneinte die Staatsanwaltschaft die Adäquanz. Der Unfall sei als solcher nicht voraussehbar gewesen. Die Sturzfolgen seien vielmehr als Verkettung mehrerer unglücklicher Umstände zu bewerten. Im Ergebnis läge damit kein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten vor, weshalb das Verfahren eingestellt werde. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, dass die angefoch- tene Verfügung unzureichend begründet worden sei, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Weiter verstosse die angefochtene Ver- fügung gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Es hätten einerseits weitere Abklärungen vorgenommen und andererseits Anklage beim Gericht erhoben wer- den müssen. Zur Begründung halten sie fest, die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen und sie habe wesentliche Fragen weder geprüft noch beantwortet. Der Beschuldigte habe widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen gemacht; insbesondere betreffend das erstellte Youtube-Video und die Fragen, wie es zum Unfall gekommen sei, was von F.________ sel. beabsichtigt gewesen sei und ob derartige Sprünge weiterhin tole- riert würden. Die Staatsanwaltschaft habe mithin den rechtserheblichen Sachver- halt nicht ausreichend erstellt. Sie stütze sich ausschliesslich auf die unzureichend gewürdigten Aussagen des Beschuldigten. Dabei seien dessen Aussagen un- glaubhaft und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Be- schwerdeführer machen geltend, dass die Sicherheitsvorgaben in Bezug auf die Matten stirnseitig nicht eingehalten worden seien, womit eine Sorgfaltspflichtverlet- zung zu bejahen sei. Eine solche ergebe sich zudem aus der nicht pflichtgemäss ausgeübten Instruktion und Beaufsichtigung der Benutzer sowie fehlendem Perso- nal, welches nicht eingegriffen und F.________ sel. und ihre Freundin nicht ausrei- chend beobachtet habe. Zur Adäquanz halten die Beschwerdeführer im Kern fest, dass bei einem horizontalen Hechtrollen-Sprung auf einem nicht dafür ausgerichte- ten Wettkampftrampolin voraussehbar sei, dass eine nicht erfahrene Trampolinhal- len-Benutzerin aufgrund des Schwungs die Kontrolle verliere, nicht mehr auf den Füssen lande und nicht mehr stehen könne und deshalb rücklings mit Schwung in Fortsetzung der Sprungrichtung wuchtig auf dem Boden aufschlage. Insbesondere sei die Todesfolge bei einem Sturz nach einem schwungvollen horizontalen Sprung sehr wohl voraussehbar. Damit stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Unrecht eingestellt habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 verweist die Generalstaatsanwaltschaft zunächst darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Beweise – soweit für die rechtli- che Würdigung relevant – in die Beurteilung miteinbezogen bzw. diese entspre- chend gewürdigt habe. Es sei nicht notwendig, in einer Einstellungsverfügung vor der rechtlichen Würdigung eine separate Beweiswürdigung vorzunehmen. Es sei des Weiteren auch nicht zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft und widersprüchlich seien. So seien z.B. seine Aussagen zum Youtube- 4 Video mit der stirnseitig angelegten weiteren Matte nachvollziehbar. Er habe aus- geführt, die Anordnung stamme aus der Zeit, als die Halle frisch eingerichtet wor- den sei und sie einen Wettkampflatz erstellt hätten. Der Platz sei damals vom J.________ eingerichtet worden, um beurteilen zu können, ob von den Massen her ein Wettkampf ausgetragen werden könnte. Die Aussagen des Beschuldigten wür- den zudem durch die in den Akten befindlichen Bilder und ein weiteres Youtube- Video untermauert. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der eingeholten Unterla- gen zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Anlagen genügend gesichert gewesen seien und vor allem den geltenden Regeln und Richtlinien entsprochen hätten. Daran vermöge eine zusätzliche Schutzmatte stirnseitig, welche die Sicherheit er- höht hätte, nichts zu ändern, zumal eine solche für Trampoline zur Freizeitnutzung nicht vorgesehen gewesen sei. Damit seien die Sicherheitsvorgaben eingehalten worden und eine Sorgfaltspflichtverletzung sei zu verneinen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft geprüft, ob allenfalls bei der Instruktion und Beaufsichtigung der Benutzer, der Mitarbeiterschulung, der Dotation der Aufsicht sowie der Beobach- tung und Intervention eine Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt sei, was zu Recht ver- neint worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die ganze Sequenz «der Hechtsprünge auf die grüne Matte bzw. auf die Schutzmatte am Boden» nur ca. drei Minuten gedauert habe. Dabei habe die Staatsanwaltschaft berücksichtigt, dass F.________ sel. eine Hechtrolle gemacht habe, d.h. das Abrollen über den grünen Mattentisch auf die Fallschutzmatte Bestandteil der Übung der beiden Mäd- chen gewesen sei und dabei der flache Absprungwinkel ein seitliches Wegkatapul- tieren begünstigt habe. Die Staatsanwaltschaft sei aber zutreffend zum Schluss ge- langt, dass daneben noch weitere unglückliche Umstände hinzugetreten seien, welche in ihrer Gesamtheit für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei- en. Damit liege keine fahrlässige Tötung vor, womit die Beschwerde abzuweisen sei. 4.4 Der Beschuldigte liess sich am 30. August 2021 vernehmen und hielt fest, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszumachen sei. Die Staatsanwalt- schaft habe sich mit dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen und deren Tatbestandsmerkmalen unter Berücksichtigung der Aussagen des Be- schuldigten, der Auskunftspersonen und der Zeugen befasst. Ferner seien relevan- te Richtlinien, Fachdokumentationen und Normen zu Rate gezogen worden. Die Gästeinformationen, die Instruktion und Schulung der Angestellten der G.________ GmbH sowie die Überwachung und Aufsicht der Gäste durch die Angestellten sei- en in der Begründung eingehend behandelt und anhand der Videoüberwachung und der Aussagen kritisch hinterfragt worden. Die Einstellung des Verfahrens auf- grund fehlender Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen bzw. fehlender Straf- tatbestände habe sich als korrekt erwiesen, da weder die Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Verstoss gegen Gesetze, Verord- nungen, Richtlinien oder Normen vorwerfen könne. Die Aussagen des Beschuldig- ten seien mithin entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht wider- sprüchlich und unglaubhaft, sondern würden stringent und konstant abbilden, wie sich die Betreiber der Trampolinhalle regelmässig instruierten, weiterbildeten, die Sicherheit der Besucher und der Mitarbeiter als erste Priorität setzten, Schutzvor- kehrungen getroffen würden und sogar mit dem Bundesamt für Unfallverhütung zu- 5 sammen eine Fachdokumentation erstellt werde, um eine Wiederholung eines solch tragischen Unfalls zu verhindern. Nach eingehender Prüfung dieser Fachdo- kumentation habe sich herausgestellt, dass in Bezug auf die Schutzvorkehrungen keine Beanstandungen gemacht werden könnten. Der rechtserhebliche Sachver- halt sei mit der Begehung des Unfallortes, der Begutachtung der Videoüberwa- chung, den Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und der Zeugen genügend und umfangreich erhoben worden. Im Unfallzeitpunkt sei eine Matte stirnseitig angebracht gewesen. Es seien am Unfalltag nicht weniger Matten, auch nicht bei den Wettkampftrampolinen, angebracht gewesen. Es seien keine Normen oder Richtlinien verletzt worden und es seien sämtliche Sicherheitsvorkeh- rungen getroffen worden, die notwendig seien, um den Trampolinbenutzern, sei es aus Freizeit- oder zu Trainingszwecken, den Schutz zu bieten, den es bei der Ver- wendung des Trampolins brauche. Der tragische Unfall sei das Resultat einer Ver- kettung unglücklicher Umstände, welche nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen seien. Dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorge- worfen werden, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung unzureichend begründet worden sei. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abge- fasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung insbesondere den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO). 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann der Staatsanwaltschaft nicht vorge- worfen werden. Zur Begründung wird auf folgende Überlegungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen: Die Regionale Staatsanwaltschaft hat umfassende Abklärungen gemacht, die Beweise und die Rechtslage gewürdigt und seinen Entscheid in der Einstellungsverfügung entsprechend begründet. […] Die Regionale Staatsanwaltschaft hat – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – die Beweise soweit für die rechtliche Würdigung relevant in die Beurteilung miteinbezogen bzw. sie ent- 6 sprechend gewürdigt. Es ist nicht notwendig, in einer Einstellungsverfügung vor der rechtlichen Wür- digung eine separate Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Beweiswürdigung darf durchaus bei den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zusammen mit diesen vorgenommen werden. 5.4 Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Begründung der ange- fochtenen Verfügung lassen sich die wesentlichen Überlegungen entnehmen, wes- halb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. So führte sie gestützt auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen (die Fachdokumentation der Beratungs- stelle für Unfallverhütung [bfu], die Europäische Norm EN-1176-1 und die Richtlini- en der FIG), das Videomaterial und die Aussagen von K.________, L.________, M.________, N.________ und des Beschuldigten aus, dass sich mangels Sorg- faltspflichtverletzung und infolge fehlender Adäquanz keine Hinweise auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod von F.________ sel. ergeben hätten. Dass die Beschwerdeführer mit dieser Be- gründung nicht einverstanden sind, vermag am Vorliegen einer ausreichenden Be- gründung im formellen Sinn nichts zu ändern. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hin- weis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspiel- raum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfen- der Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bun- desgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 7 6.2 Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen ver- ursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit voraus. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann durch Unter- lassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Der Vorwurf besteht darin, durch Verlet- zung einer Garantenpflicht hypothetisch kausal eine Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung verursacht zu haben. Anders ausgedrückt wird vorgeworfen, ein Er- folgsdelikt analog einer Tathandlung durch ein pflichtwidriges Unterlassen began- gen zu haben (NIGGLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 11 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt mithin voraus, dass der Täter den «Erfolg» durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo beson- dere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein aner- kannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es gilt der Massstab der Adäquanz. Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Er- folgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgericht 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3 f.). 7. Rechtsgutverletzung bzw. Gefährdung F.________ sel. ist am 14. Februar 2020 an den Folgen ihrer schweren Kopfverlet- zungen gestorben (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Sachverhalt in Ziffer 3 hiervor). 8. Verletzung einer Garantenpflicht 8.1 Garantenstellung Die Garantenstellung bildet den Kern des unechten Unterlassungsdelikts. Haupt- frage der unechten Unterlassung ist also, wer für die Nicht-Verhinderung des Ein- 8 tritts eines tatbestandsmässigen Erfolges strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 StGB). Der Beschuldigte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH. Er hat damit unbestrittenermassen eine Garantenstellung inne. Als solcher hat er alle zur Sicherheit der Besucher der Trampolinhalle notwendigen, verhältnismässi- gen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Die im Einzelfall zu treffenden Si- cherheitsvorkehrungen sind von verschiedenen Faktoren wie Grösse und Beschaf- fenheit des Trampolinparks, Anzahl der Besucher sowie deren Kompetenzen ab- hängig. Er musste damit die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und die Gefahren, die den Besuchern der G.________ GmbH durch die Benutzung der Trampoline entstehen, nach Möglichkeit abwenden. 8.2 Unterlassung der pflichtgemässen Handlung (Sorgfaltspflichtverletzung) Aus der Garantenstellung ergibt sich in der konkreten Situation, in der das betroffe- ne Rechtsgut gefährdet wird, die Pflicht, eine besondere Handlung zum Schutze dieses Rechtsgutes vorzunehmen. Aus der Rechtsgutgefährdung und der Garan- tenstellung entsteht für den Garanten im Einzelfall eine Handlungspflicht. Die Un- terlassung (das Gesetz spricht von «Untätigbleiben») ist ein Negatives, nämlich ei- ne Nicht-Vornahme einer sich im konkreten Fall aus der Garantenstellung ergebe- nen Handlungspflicht. Der Täter muss nicht gänzlich untätig bleiben. Es reicht aus, dass er die Handlung, zu welcher er aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet wäre, nicht vornimmt (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 11 StGB). Es gilt vorab festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig ein allfällig straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zu beurteilen ist. Soweit die Be- schwerdeführer in ihrer Beschwerde von den Aufsichtspersonen mehr Aufmerk- samkeit und eine entsprechende Intervention verlangt haben sollten, ist festzustel- len, dass deren Verhalten im Verfahren gegen den Beschuldigten – sofern dieses nicht auf eine fehlerhafte Instruktion und Schulung durch den Beschuldigten zurückzuführen ist – nicht zu beurteilen ist. Zu prüfen gilt es einzig, ob dem Be- schuldigten eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist und die Staatsanwaltschaft eine solche zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, die Gefahren, die durch die Benützung der Trampolinanlage entstehen könnten, abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft verkenne das zentrale Problem, wonach F.________ sel. auf dem Wettkampftrampolin wiederholt Sprungübungen gemacht habe, für welche das Trampolin nicht vorgesehen sei. So würden weder bei Wett- kämpfen noch im Training solche Sprünge gemacht; diese hätten nicht toleriert werden dürfen. Der Beschuldigte habe die Sicherheitsvorgaben in Bezug auf zu- sätzliche Fallschutzmatten stirnseitig nicht eingehalten und diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Zu beachten ist, dass überall sogenannte Restrisiken bleiben, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verbo- ten sein kann deshalb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter, sondern nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten (NIGGLI/MAEDER, in: Bas- 9 ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 12 StGB). So halten die Autoren NIGGLI/MAEDER denn auch fest, dass wer die eine Hochgebirgsregion für den Skitourismus erschliessende Seilbahn betreibt, um die Gefahr der Verschüttung Unbeteiligter durch von Variantenfahrern ausgelöste Lawinen weiss. Trotzdem haftet er nicht wegen fahrlässiger Tötung, wenn die er- forderlichen Abschrankungen, Warnsignale etc. angebracht worden sind, obwohl deren Missachtung häufig genug ist, um vorhersehbar zu sein (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 98 zu Art. 12 StGB). Dasselbe hat für den Betreiber einer Freizeitanlage zu gelten. Wer etwa einen Trampolinpark betreibt, weiss um die Verletzungen der Besucher durch Stürze. Trotzdem haftet er nicht automatisch wegen Fahrlässigkeit, wenn er den Besuchern die erforderlichen Informationen und Regeln zur Nutzung mitgeteilt hat, obwohl deren Missachtung häufig genug vorkommen kann, um vor- hersehbar zu sein. Das Verunfallen eines Besuchers vermag für sich allein noch keine strafrechtliche Haftung des Beschuldigten zu begründen. Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines un- erlaubten Risikos zustande kommt, die Zurechenbarkeit des Erfolges sich nur aus der Haftung für die Gefahr ergibt, die in ihn umgeschlagen ist. Damit verlagert sich die Abgrenzung des normwidrigen vom normgemässen Verhalten auf die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat (NIGGLI/MAEDER, a.a.O, N. 98 zu Art. 12 StGB). Welche Risiken auszuschalten sind und welche einzugehen erlaubt ist, entzieht sich auch insoweit einer Verallge- meinerung, als stets die «nach den Umständen» gebotene Vorsicht aufzuwenden ist und damit der Inhalt der Pflicht letztlich erst mit Blick auf die konkrete Gefahren- lage präzisiert werden kann. Wichtige Orientierungspunkte und Bestimmungsgrös- sen bilden dabei selbstredend die in den verschiedensten Tätigkeitsgebieten be- stehenden generellen Sorgfaltsregeln aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in der Form allgemein anerkannter Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merk- blätter zur Unfallverhütung und dergleichen, wie sie etwa von Betrieben, Standes- organisationen oder anderen privaten oder halbprivaten Vereinigungen und Kom- missionen herausgegeben werden. Sie bezeichnen einerseits das bei der entspre- chenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und ent- halten andererseits eine Entscheidung auch darüber, welche Risiken gemeinhin nicht in Rechnung gestellt werden müssen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 111 zu Art. 12 StGB). 8.2.1 Sicherheitsvorkehrungen Für den Betrieb einer Trampolinhalle bedarf es keiner Bewilligung und es bestehen keine staatlichen Vorschriften. Indes hat die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) in Zusammenarbeit mit den Vertretern diverser Freizeitanla- gen (O.________, P.________, Q.________, R.________ und S.________) die seit 2020 geltende Fachdokumentation «Trampolinparks – Sicherheitsaspekte bei Planung, Bau und Sprungbetrieb» herausgegeben. Diese Fachdokumentation lag zum Unfallzeitpunkt bereits in einer Pilotversion aus dem Jahr 2019 vor und wird vorliegend deshalb herangezogen. Die Dokumentation soll Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber unterstützen, wenn sie sich in der Planungsphase mit sicher- heitsrelevanten Themen auseinandersetzen und ihre Anlage so sicher wie möglich bauen, betreiben und unterhalten wollen. Eine EN-ISO-Trampolinpark-Norm befin- 10 det sich im Entstehungsprozess (vgl. hierzu auch das Gremium NA 112-07-10 AA – Trampolinparks). Die Fachdokumentation soll als Sicherheitsmassstab für Schwei- zer Trampolinparks und Sprunganlagen dienen. Darin widmet sich Kapitel 3 der Unfallprävention und unterteilt dieses Kapitel in die Unterkapitel Verhältnispräventi- on, Aufsicht und Organisation sowie Verhaltensprävention. Verhältnispräventive Massnahmen beziehen sich auf die Infrastruktur bzw. auf die Gestaltung der Um- gebung, damit Unfälle mit schweren Verletzungsfolgen verhindert werden können. Das Risiko für eine Fraktur oder schwerwiegende Kopfverletzungen steigt mit zu- nehmender Fallhöhe. Bereits ab einer Fallhöhe von 1,5 Metern ist das Risiko für schwere Verletzungen erhöht, weshalb die Fallhöhen zu begrenzen sind. Mit hin- dernisfreien Fallräumen und mit Polsterungen der vorhandenen Aufprallflächen sol- len bei einem Sturz schwere Verletzungen verhindert werden. Fallräume müssen kantenfrei sein und dürfen sich bei dynamisch angeordneten Spielgeräten nicht überschneiden. Nebst der risikomindernden Ausgestaltung der Infrastruktur und Umgebung kann eine fachkundige Aufsicht wesentlich zur Unfallprävention beitra- gen. In einem gut organisierten Betrieb werden die Sportlerinnen und Sportler al- tersgerecht darüber informiert, auf welchem Anlagebereich sie sich gerade befin- den und welche Regeln zu beachten sind. Die Besucherströme können so sinnvoll gelenkt werden und die Aufsichtspersonen haben bei Bedarf die Möglichkeit, ge- zielt zu intervenieren. Massnahmen der Verhaltensprävention zielen schliesslich darauf ab, das menschliche Verhalten durch Information, Bildung, Übung und Trai- ning unfallpräventiv zu beeinflussen. Ferner wird die sichere Infrastruktur erläutert. Daraus geht hervor, dass in der Sprung- und Trampolinszene die Sprungelemente so geplant und gebaut werden, dass das Unfallrisiko reduziert werden kann. Dies geschieht unter anderem durch genügend freien Raum für Fall- und Warteräume. Eine Kantenfreiheit innerhalb der Anlage wird gewährleistet, indem auf allen Seiten des Trampolins ein Sicherheitsbereich von mindestens 1,5 Metern vorhanden ist. Hierfür verweist die Fachdokumentation auf die Sicherheitsabstände basierend auf der Europäischen Norm EN 1176-1. Aus der Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vier Ultimate-Trampoline der Art, wie sie von F.________ sel. und ihrer Freundin benutzt worden waren, in der Trampolinhalle des Beschuldigten aufgestellt waren. Die Trampoline waren je mit Auflagematten von 2,38 Metern Länge ausgestattet und von Fallschutzmatten von 2 Metern Breite und 19 cm Höhe umrundet. Die Fallhöhe betrug gemäss den Messungen des KTD 1.39 Meter. Damit entsprach die Infrastruktur der besagten Trampoline den Vorga- ben in der Fachdokumentation der bfu. Diese Sicherungsvorkehrungen entsprachen auch der Norm EN-1176-1. Gemäss dieser muss die Ausdehnung des Fallraumes horizontal gemessen mindestens 1,5 Meter um erhöhte Teile des Gerätes betragen. Die Ausdehnung des Fallraumes wird von den jeweils äusseren Geräteteilen gemessen. Der Fallraum muss für freie Fallhöhen über 1,5 Meter zusammen mit der Ausdehnung der Aufprallfläche erwei- tert werden. Zudem dürfen sich keine Gegenstände im Fallraum befinden, auf die ein Benutzer fallen könnte und die Verletzungen verursachen könnten. Die Aufprall- fläche muss frei von jeglichen scharfkantigen oder gefährlich vorstehenden Teilen und so eingebaut sein, dass keine Fangstelle entsteht. Durch die Umrandung des 11 Trampolins mit den oben erwähnten Fallschutzmatten von 2 Metern Breite und 19 cm Höhe wurde auch diesen Vorgaben entsprochen. Ferner liegen die Apparatus Normen des internationalen Turnverbandes (fédération internationale de gymnastique, FIG) vor, welche Gerätestandards für den internati- onalen Wettkampfbereich beinhalten (Gerätehandbuch) und somit ebenfalls zur Si- cherheit der Benutzer beitragen. Daraus geht hervor, dass die Fallschutzmatten am Boden einer Höhe von 20cm und einer Breite von zwei Metern bei einer Toleranz- grenze von +/- 1cm entsprechen müssen. Auch diese Vorgaben wurden vorliegend eingehalten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die notwendigen Sicherheits- vorkehrungen eingehalten wurden. Wenn geltend gemacht wird, dass bei Wett- kämpfen teilweise zusätzliche Matten stirnseitig vorhanden sind und die vorliegen- de Situation aufgrund der Art der ausgeübten Sprünge auf einem Wettkampftram- polin ebenfalls weitere Fallschutzmatten notwendig gemacht hätte, können die Be- schwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Dass der Beschuldigte in seinen Aussagen zwischen Trainings- und Wettkampsituation unterscheidet, wobei in letz- terer ein höheres Risiko eingegangen werde, vermag daran ebenso wenig zu än- dern wie seine Aussagen zum Youtube-Video, wonach darauf ein Wettkampfplatz abgebildet sein soll. Soweit aus den Akten (insbesondere aus den Beilagen 9 und 11) hervorgeht, dass in Wettkampsituationen offenbar zusätzliche Fallschutzmatten stirnseitig beigezogen werden, ändert dies für die vorliegende Konstellation nichts, weil es keine Wettkampfsituation zu beurteilen gilt. Alleine daraus, dass die von F.________ sel. und ihrer Freundin ausgeführten Sprünge auf einem Wettkampf- trampolin stattfanden, entsteht keine Wettkampfsituation. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht, zumal die erwähnten Vorgaben in den Richtlinien und Fach- dokumentationen eingehalten wurden. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten mithin keine Sorgfaltspflichtverletzung durch Nichteinhalten der Sicherheitsvorkehrungen vorgeworfen werden. 8.2.2 Dotation der Aufsichtspersonen, Schulung der Mitarbeiter, Beaufsichtigung der Besucher Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn das Personal eingegriffen hätte und F.________ sel. und ihre Freundin aus- reichend beobachtet worden wären und interveniert worden wäre. Der Beschuldigte muss als Betreiber der Trampolinhalle den Besuchern die Ein- richtung in einem Zustand zur Verfügung stellen, dass diese bei deren Benützung keine Schäden erleiden. Neben der Sicherheit der Geräte stellt dabei die Überwa- chung der Besucher und deren Verhalten ein wesentlicher Gesichtspunkt dar. Dies erfordert vom Beschuldigten als Betreiber der Trampolinhalle, dass er genügend Aufsichtspersonal in der Halle einsetzt, diese Personen entsprechend instruiert und schult und die Besucher auf die «Spielregeln» und möglichen Risiken aufmerksam gemacht werden. Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vorliegend nicht das Verhalten der Aufsichtspersonen, sondern das strafrechtlich relevante Verhal- ten des Beschuldigten zu beurteilen ist. 12 Auch diesbezüglich bestehen keine staatlichen Vorschriften. Indes enthält die Fachdokumentation «Trampolinparks – Sicherheitsaspekte bei Planung, Bau und Sprungbetrieb» der bfu ein Kapitel zum Sprungbetrieb. Darin wird festgehalten, dass die Besucherinnen und Besucher auf die gesundheitlichen Risiken aufmerk- sam zu machen und darauf hinzuweisen sind, wie sie Unfälle vermeiden können. Die Eintrittsinformation enthält insbesondere die allgemeinen Hallenregeln, die kor- rekte Nutzung der Halle und die besonderen Risiken in einzelnen Bereichen. Da- neben beinhaltet die Eintrittsinformation besondere präventive Anweisungen wie zum Beispiel «nur eine Person pro Trampolin». Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und von K.________. Sie führten aus, dass den Besuchern der Trampolinhalle die «Spiel- regeln» zu Beginn erläutert resp. diese erneut abgefragt werden, sofern sie die Hal- le bereits einmal besucht haben (Einvernahme K.________ vom 14. Oktober 2020, S. 4 des Protokolls, Z. 116; Einvernahme Beschuldigter vom 03.06.2020, S. 10 des Protokolls, Z. 321 ff.). Die wichtigste Regel, die den Besuchern mitgegeben werde, sei die alleinige Nutzung des Trampolins. Es werde ihnen erklärt, dass sie mit bei- den Beinen auf dem Trampolin oder der Abdeckung springen sollten. Je nach Al- ters- und Kundengruppe würden diese Informationen weiter ergänzt (Einvernahme K.________ vom 14.10.2020, S. 4 des Protokolls, Z. 122 ff.; Einvernahme Be- schuldigter vom 03.06.2020, S. 10 des Protokolls, Z. 328 ff.). Die Videosequenz des Kassenbereichs liegt nicht mehr vor, da diese bereits über- schrieben wurde, so dass nicht abschliessend eruiert werden kann, ob F.________ sel. und ihre Freundin entsprechend der Fachdokumentation und den Ausführun- gen des Beschuldigten und von K.________ informiert worden sind. Das ist aller- dings auch nicht entscheidend, denn für die Beurteilung eines strafrechtlich rele- vanten Verhaltens des Beschuldigten ist einzig von Bedeutung, ob die Mitarbeiten- den entsprechend instruiert worden sind. Aufgrund der Fachdokumentation und der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von K.________ liegen kei- ne Anhaltspunkte vor, welche daran zweifeln lassen. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren zwei Aufsichtspersonen bei einer Besucherzahl von 20 bis 30 Personen anwesend. Als Faustregel gilt gemäss der Flug-Instruktion der G.________ GmbH, dass pro 50 Besucher eine Aufsichtsperson auf der Fläche sein muss. Damit waren zum Unfallzeitpunkt mehr Personen als vorgesehen an- wesend. Ob das Verhältnis von einer Aufsichtsperson pro 50 Besucher angemes- sen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da einzig und allein die konkreten Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfallgeschehens von Bedeutung sind und Aufschluss über eine allfällige Verletzung der Sorgfalt des Beschuldigten zu geben vermögen. Die Anzahl anwesender Aufsichtspersonen (zwei Aufsichtsper- sonen bei 20 bis 30 Besuchern) ist nicht zu beanstanden. Dies, zumal sich die Pflicht der einzelnen Aufsichtspersonen zur Überwachung vernünftigerweise nicht auf jegliche Handlungen der Besucher erstrecken kann. Die vorliegend zu beurtei- lende Konstellation lässt sich aufgrund der Besucher und des dynamischen Ge- schehens wohl am ehesten mit einem Frei- oder Hallenbad vergleichen. Der Ba- demeister muss zwar unverzüglich eingreifen, sobald ihm eine Unregelmässigkeit oder Gefahr zur Kenntnis gebracht wird. Die Pflicht zur Überwachung kann sich in- 13 des vernünftigerweise nicht auf jegliche Handlungen der Benützer erstrecken, selbst wenn sich diese im Wasser befinden. So muss sich der Bademeister nicht versichern, dass jeder Badende an der Wasseroberfläche verbleibt oder, wenn er untertaucht, rechtzeitig wieder aufsteigt. Das mit der üblichen oder scheinbar nor- malen Benützung des Wassers verbundene Risiko trägt der Schwimmer selbst oder die für ihn zuständige Obhutsperson. Der Betreiber muss nur eingreifen, wenn er feststellt, dass sich die Gefahr verwirklicht. Sind also keine zu besonderer Vor- sicht mahnenden Auffälligkeiten im Verhalten des Badegastes ersichtlich und herr- schen auch sonst nicht aussergewöhnliche Verhältnisse, ist keine erhöhte Auf- merksamkeit des Bademeisters gefordert, sondern es genügt eine übliche Überwa- chung im Sinne einer Aufsicht und Präsenz, die gegebenenfalls ein sofortiges Ein- greifen erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3). Dasselbe hat für die Benutzer einer Trampolinhalle zu gelten. Das mit der üblichen oder scheinbar normalen Benützung der Trampoline verbundene Risiko tragen so- mit die Besucher selbst oder die für sie zuständigen Obhutspersonen. Sind also keine zu besonderer Vorsicht mahnenden Auffälligkeiten im Verhalten der Besu- cher ersichtlich und herrschen auch sonst keine aussergewöhnlichen Verhältnisse, ist keine erhöhte Aufmerksamkeit der Aufsichtspersonen gefordert, sondern es genügt eine übliche Überwachung im Sinne einer Aufsicht und Präsenz, die gege- benenfalls ein sofortiges Eingreifen erlaubt. M.________ erklärte zudem, dass sie in der Halle Positionen hätten, wo sie sich aufstellen würden (Einvernahme vom 14.10.2020, S. 4 des Protokolls, Z. 116 ff.). Wenn sie zu zweit in der Halle seien, so gebe es zwei Hauptpositionen (Einver- nahme vom 14.10.2020, S. 5 des Protokolls, Z. 124). Aus dem Hallenplan und der Markierung durch M.________ geht hervor, dass sich eine Aufsichtsperson eher im Funbereich und die andere zwischen dem Freestyle- und Performancebereich auf- gehalten hat. Daneben bewegen sich die Aufsichtspersonen, indem sie die Berei- che ablaufen und patrouillieren. Aus den Videobändern geht zudem hervor, dass die Aufsichtspersonen zum Unfallzeitpunkt etwas erhöht gestanden sind. Mithin ist die Anzahl anwesender Aufsichtspersonen nicht zu beanstanden. Aus der vorliegenden Flug-Instruktion der G.________ GmbH und den überein- stimmenden Aussagen der befragten Personen geht hervor, dass die Instruktion der Mitarbeitenden und die Aufsicht entsprechend vorgenommen wurden. Der Flug-Instruktion der G.________ GmbH lässt sich entnehmen, dass nicht zwischen gefährlichen oder ungefährlichen Trampolinen zu unterscheiden sei, sondern es einzig auf deren Nutzung ankomme. Deshalb hätten die Aufsichtspersonen die Aufgabe, die Dynamik zu beobachten und Ungewöhnliches zu erkennen. Es gehe allgemein um das Einschätzen von Gefahren. In der Halle gebe es drei Hauptauf- gaben: Erstens bedürfe es eines Überblicks über das Geschehen in der Halle (In- frastruktur, Licht, Musik, Einhalten der Regeln, potenzielle Gefahrenstellen oder Gruppen, die für andere zur Gefahr werden könnten). Die Aufsichtspersonen müss- ten wachsam sein (Bewegungen erkennen, rumlaufen, patrouillieren, beobachten etc.). Zweitens seien die Aufsichtspersonen Ansprechperson bei Fragen oder für Besucher, die einen neuen Sprung erlernen wollten. Während des direkten Kon- takts mit einem Besucher müsse sich die Aufsichtsperson fortlaufend einen Über- 14 blick über die Halle verschaffen. Die dritte Aufgabe bestehe in der Unfallprävention und -behandlung. Es wird klargestellt, dass Unfälle dort geschehen können, wo vie- le Menschen aufeinandertreffen. Bei der Prävention gehe es einmal mehr um Prä- senz; an einem Unruheherd anwesend zu sein und Besucher entsprechend zu in- formieren, die durch risikoreiches Verhalten auffallen. Die «Spielregeln» sollen durchgesetzt werden. Es würden entsprechende Schulungen stattfinden. Die befragten Personen gaben übereinstimmend an, diese Dokumentation zu ken- nen, erhalten zu haben und entsprechend der darin enthaltenen Ausführungen ge- schult und instruiert worden zu sein. Zudem waren ihnen die Hauptaufgaben als Aufsichtspersonen bekannt (Einvernahme N.________ vom 14.10.2020; Einver- nahme K.________ vom 18.02.2020, S. 6 des Protokolls, Z. 213 ff. u. Z. 227 f.; Einvernahme K.________ vom 14.10.2020, S. 3 des Protokolls, Z. 68 ff. u. Z. 72 ff. / S. 4 des Protokolls, Z. 89 ff. u. Z. 102 ff.; Einvernahme L.________ vom 14.10.2020, S. 2 des Protokolls, Z. 46 ff. / S. 3 des Protokolls, Z. 51 ff. u. Z. 66 ff.; Einvernahme M.________ vom 14.10.2020, S. 3 des Protokolls, Z. 47 ff. / S. 4 des Protokolls, Z. 87 ff.; Einvernahme Beschuldigter vom 18.02.2020, S. 2 des Proto- kolls, Z. 268 ff.; Einvernahme Beschuldigter vom 27.10.2020, S. 2 des Protokolls, Z. 16 ff.). Dass die Mädchen zeitweise gleichzeitig dasselbe Trampolin benutzt ha- ben und dies zu unterbinden gewesen wäre bzw. sie anschliessend allenfalls unter stärkerer Beobachtung hätten stehen müssen, betrifft das Verhalten der Aufsichts- personen. Die Regel, wonach ein Trampolin jeweils nur von einer Person genutzt werden darf, ist in der entsprechenden Dokumentation enthalten und wird von sämtlichen Mitarbeitenden als Schulungsgegenstand genannt. Mithin kann nicht gefolgert werden, dass aus den unbemerkt gebliebenen Sprüngen auf eine Verlet- zung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten bzw. auf Anhaltspunkte hierfür ge- schlossen werden könnte. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das Trampolin für die von F.________ sel. und ihrer Kollegin ausgeführten Sprünge nicht vorgesehen sei, kann ebenfalls nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten geschlossen werden. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn der Beschuldigte es pflichtwidrig unterlassen hätte, auf gefährliches Sprungverhal- ten hinzuweisen. Dies ist gemäss den oben genannten Aussagen eben gerade nicht der Fall. Sämtliche Mitarbeiter wussten um die Spielregeln und dass bei risi- koreichem Verhalten einzugreifen ist. Ob die Aufsichtspersonen das Sprungverhal- ten der beiden Mädchen hätten sehen und als risikobehaftetes Verhalten erkennen müssen, ist wiederum eine Frage, die nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten zu beantworten ist. Dieser kann nicht für jedes allfällige Fehlverhalten seiner Mitar- beiter zur Rechenschaft gezogen werden; insbesondere dann nicht, wenn er seiner Aufsichtspflicht durch entsprechende Schulungen nachgekommen ist. Daran ver- mögen auch die unterschiedlichen Aussagen von L.________, welche die Übung unterbunden hätte (Einvernahme vom 14.10.2020, S. 7, Z. 216 ff.), und M.________ und N.________, welche keinen Interventionsbedarf gesehen hätten (Einvernahme M.________ vom 14.10.2020, S. 6, Z. 164 ff.; Einvernahme N.________ vom 14.10.2020, S. 6168 ff.), nichts zu ändern. Der Beschuldigte hatte aufgrund der Umstände zum Zeitpunkt der Tat keinen An- lass für weitere Sicherheitsvorkehrungen. Demnach sind die Instruktion und die 15 Schulung der Mitarbeitenden durch den Beschuldigten ebenfalls nicht zu bean- standen. 9. Damit kann der Beschuldigte mangels Sorgfaltspflichtverletzung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Infolgedessen muss die hypothetische Kausa- lität nicht weiter geprüft werden. 10. Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtmässig. Der Beschuldigte trägt kei- ne strafrechtliche Verantwortlichkeit am äusserst tragischen Unfalltod von F.________ sel. Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Argumen- ten der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten an. Insgesamt verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die Verurtei- lungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten durch ein Sachgericht erweist sich als zu gering. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D.________, hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwalt D.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädi- gung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt D.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’500.00 unter solidarischer Haftung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Man- gels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Ent- schädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementspre- chend wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Sie ist vom Kanton zu bezahlen, 16 da der Strafuntersuchung ein Offizialdelikt zugrunde lag (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die CHF 2'000.00 unter solidarischer Haftung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aufgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag unter solidarischer Haftung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt T.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 18 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 19