5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der vorliegenden Umstände reduziert bestimmt auf CHF 300.00 und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.