Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Eingabe zu Recht nicht in Abrede, sondern macht unter Verweis auf das Arztzeugnis vom 7. Juni 2021 (Diagnose: «schwerwiegende psychische Belastungssituation mit gedrückter Stimmungslage») vielmehr geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Einsprachefrist verpasst. Damit bringt er sinngemäss Gründe für ein Wiederherstellungsgesuch vor,