3. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 zugestellt, womit die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2021 zu laufen begann und am 14. Mai 2021 endete (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer seine Einsprache erst am 15. Mai 2021 der Post übergab, ist diese klar verspätet (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO), zumal Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der Fristberechnung mitzuzählen sind; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2 StPO, welcher vorliegend nicht einschlägig ist.