91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist beim Regionalgericht Beschwerde erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.