__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl O 21 3684 vom 3. Mai 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Übertretung gegen das Tierschutzgesetz verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Am 7. Juli 2021 sandte der Beschwerdeführer ein mit «Einsprache gegen Entscheid Regionalgericht» betiteltes Schreiben an das Regionalgericht, welches dieses zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete.