Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Tier- schutzgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 29. Juni 2021 (PEN 21 265) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfol- gend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl O 21 3684 vom 3. Mai 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) wegen Übertretung gegen das Tierschutzgesetz verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Am 7. Juli 2021 sandte der Beschwerdeführer ein mit «Ein- sprache gegen Entscheid Regionalgericht» betiteltes Schreiben an das Regional- gericht, welches dieses zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Ferner stellte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 bei der Schlich- tungsbehörde Oberland ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches ebenfalls zuständigkeitshalber mit den Akten über das Regionalgericht an die Be- schwerdekammer weitergeleitet wurde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den ange- fochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist beim Regionalgericht Beschwerde erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 zugestellt, womit die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2021 zu laufen begann und am 14. Mai 2021 endete (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer seine Einsprache erst am 15. Mai 2021 der Post übergab, ist diese klar verspätet (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO), zumal Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der Fristberechnung mitzuzählen sind; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2 StPO, welcher vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Eingabe zu Recht nicht in Abrede, son- dern macht unter Verweis auf das Arztzeugnis vom 7. Juni 2021 (Diagnose: «schwerwiegende psychische Belastungssituation mit gedrückter Stimmungslage») vielmehr geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Einsprachefrist ver- passt. Damit bringt er sinngemäss Gründe für ein Wiederherstellungsgesuch vor, 2 welches bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre (vgl. Art. 94 StPO). Der Be- schwerdeführer wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Mai 2021 als auch vom Regionalgericht per Telefonat vom 1. Juli 2021 auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs bei der Staatsanwaltschaft hingewie- sen. 4. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzu- stellen ist, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht, ist die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und ab- zuweisen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfah- rens wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden aufgrund der vorliegenden Umstände reduziert bestimmt auf CHF 300.00 und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (per B- Post) Bern, 15. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4