Aus den dargelegten Umständen ergibt sich augenscheinlich keine Fehlleistung des Gesuchsgegners, welche die Basis für den Anschein der Vorbefasstheit bilden könnte. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unbegründet. 5. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.