etwas Anderes wird zumindest nirgends geltend gemacht. Soweit der Strafbefehl nicht ordentlich eröffnet worden sein sollte, ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Anders als im Ausstandsgesuch ausgeführt, ist im besagten Strafbefehl im Übrigen explizit von «sans raison» die Rede. Welches Gewicht Vorstrafen im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf ein aktuelles Delikt zukommen sollte, kann vorliegend offengelassen werden.