tende Elemente nicht abschliessend beurteilt werden müssen, abgesehen von einem liquiden Alibibeweis (vgl. statt vieler BGE 143 IV 316 E. 3.1). Wie bereits vom Gesuchsgegner zutreffend dargelegt, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Rechtsanwalt B.________ hat mit Eingangsstempel vom 5. Mai 2021 bestätigt, die Akten BJS 19 6683 (sowie die Akten PEN 19 768) zur Einsicht erhalten zu haben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der fragliche Strafbefehl in den dazugehörigen Akten BJS 19 6683 befunden hat; etwas Anderes wird zumindest nirgends geltend gemacht.