auch aus seiner Stellungnahme) geht unmissverständlich hervor, dass er zu den Erwägungen im Entscheid KZM 21 493 bzw. Beschluss BK 21 243 betreffend dringenden Tatverdacht bloss ergänzend den Strafbefehl aus einem anderen Verfahren herangezogen hat. Der Gesuchgegner hat darüber hinaus auch sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung (vgl. zusätzlich abschwächend den Gebrauch des Wortes «eher») handelt, wobei sich dies schon aus der Natur des dringenden Tatverdachts ergibt, betreffend welchem lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat erforderlich sind und entlas-