Angesichts des Haftentlassungsgesuches wurde zum dringenden Tatverdacht - in Ergänzung zu den bereits in den Entscheiden KZM 21 493 sowie BK 21 243 erwähnten Gründen - lediglich festhalten, dass diese Verurteilung im Verfahren BJS 19 6683 «Im Rahmen einer vorläufigen Bewertung» eher für den dringenden Tatverdacht spreche (Hervorhebungen beigefügt). Diese ausdrücklich als «provisorisch» gekennzeichnete und «zurückhaltende» Formulierung vermag nach Ansicht des Unterzeichnenden keine Befangenheit zu begründen, andernfalls wohl jede Bejahung eines dringenden Tatverdachtes zur Ablehnung der Verfahrensleitung führen müsste.