_ wurden die Akten BJS 19 6683 am 5. Mai 2021 zur Einsicht zugestellt (vgl. Beilage). Obwohl der Verteidiger somit - abgesehen vom Eintrag im Strafregister - seit rund zwei Monaten Kenntnis von diesem Strafbefehl und den Akten hat, wurde gegenüber dem Gericht bislang nie gerügt, dieser Strafbefehl sei unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund erstaunt die Rüge der Gehörsverletzung, zumal er im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens Gelegenheit erhält, sich zu äussern.