Es mache weiter sprachlos, dass der Gesuchsgegner von einer raschen Besserung des Zustands des Gesuchstellers spreche. In den Akten habe es keinen Hinweis auf eine solche Besserung. Er habe offenbar keine Ahnung, wie es ihm gehe. Der Gesuchsteller sei am 25. Juni 2021 nicht ansprechbar gewesen, habe sich weder zeitlich noch räumlich orientieren können und der Arzt habe von einem «Delir» gesprochen. 3.3 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vor was folgt: