Daraus ergäbe sich der Anschein der Befangenheit. Der dringende Tatverdacht dürfe sich nicht nur auf einen Vorfall aus dem Jahr 2018 stützen. Der Gesuchsgegner verkenne jegliches entlastende Element, wie etwa den Umstand, dass das Opfer keine Aussagen machen wolle und unter Drogeneinfluss gestanden habe.