Es gehe nicht an, einschlägige Vorstrafen als Argument für den dringenden Tatverdacht in einem aktuellen Fall zu nehmen. Von einem Richter dürfe erwartet werden, dass er sich auf die Würdigung des konkreten Vorfalls beschränke und nicht ein belastetes Vorstrafenregister oder einschlägige Vorstrafen als Argument für den dringenden Tatverdacht in einem aktuellen Verfahren nehme. Diese einschlägige Vorstrafe könnte höchstens ein Argument für die Wiederholungsgefahr sein oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daraus ergäbe sich der Anschein der Befangenheit.