2 Gehör verletzt (mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV). Drittens spreche der Beweisschluss, dieser Strafbefehl spreche eher «für» die Täterschaft des Beschuldigten, gegen die Unschuldsvermutung. Es gehe nicht an, einschlägige Vorstrafen als Argument für den dringenden Tatverdacht in einem aktuellen Fall zu nehmen.