3.2 Der Gesuchsteller macht hierzu geltend, der Gesuchsgegner gehe erstens offenbar davon aus, ihm diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewähren zu müssen. Ihm sei dieser Strafbefehl nie zugestellt worden und offenbar habe man dies nicht einmal versucht. Es sei daher per se unzulässig, darauf abzustellen. Zweitens gehe der Gesuchsgegner davon aus, der Sachverhalt habe sich genau so zugetragen, wie im Strafbefehl umschrieben, obwohl dieser nie zugestellt worden sei. Sodann schreibe der Gesuchsgegner, er habe «ohne Grund» so gehandelt. Dass der Vorfall «ohne Grund» stattgefunden habe, werde im Strafbefehl aber gar nicht erwähnt.