3. 3.1 Das Ausstandsgesuch stützt sich schwergewichtig auf folgende Erwägung des Gesuchsgegners in der Verfügung vom 29. Juni 2021, in welcher er als Verfahrensleiter ein Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dieses zum Entscheid gestützt auf Art. 230 Abs. 3 StPO an das kantonale Zwangsmassnahmengericht weiterleitete: Das Zwangsmassnahmengericht (KZM 21 394 in Beilage) und die Beschwerdekammer (BK 21 243 in Beilage) haben den dringenden Tatverdacht erst kürzlich geprüft und bejaht. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.