7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Eingang der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Eine Kopie der Eingabe wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.