Weder aus den amtlichen Akten noch aus dem Privatgutachten von Dr. med. G.________ geht hervor, in welcher Form eine solche Behandlung ablaufen sollte und inwiefern diese Behandlung weitere Delikte zu verhindern vermag. Erkenntnisse hierzu dürften jedoch dem beabsichtigten forensischpsychiatrischen Gutachten resp. einem allfälligen Zwischenbericht bzw. der Vorabstellungnahme zu entnehmen sein. 9 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.