Diese Massnahmen sind nicht geeignet, eine potenzielle Konfliktsituation zu verhindern. Mit Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer befindet, eine Auseinandersetzung vermag es jedoch nicht zu verhindern. Electronic Monitoring, verbunden mit einem Hausarrest zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr, kann damit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Was die wöchentliche ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.________ betrifft, kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.3.3 hiervor verwiesen werden. Weder aus den amtlichen Akten noch aus dem Privatgutachten von Dr. med.