Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. August 2020 in Untersuchungsbzw. in Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis zum 7. Oktober 2021 führt zu einer Haftdauer von 14 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft, womit die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate als verhältnismässig erscheint.